Kontakt und Anfrage
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Landhaus Gertrud & Bergglühen
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Reiseversicherung
Leider gibt es keinen Urlaub vom Risiko. Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Ferienwohnungsreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Reservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
Auszug aus den Bestimmungen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes: "Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag"
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder- falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war - bereitgestellt ist. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Ferienwohnungen 10 %, Unterkunft mit Frühstück 20 %, mit Halbpension 30 % und Vollpension 40 %.Der Gastgeber ist nach Treu und glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den errechnteten Betrag zu bezahlen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kempten/Allgäu.
Daher empfehlen wir den Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung.